3. Es sind zwei unabhängige Sachverständige hinzuziehen. Einer, der die Gebäudeversicherungsproblematik kennt und einer, der die baulichen Massnahmen schlüssig beurteilen kann. 4. Es ist ein Wettersachverständiger hinzu zu ziehen. 5. Alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AGV Aargauischen Gebäudeversicherung zu beurteilen." Die AGV antwortete darauf mit Duplik vom 26. Januar 2017. Die Beschwerdeführer liessen sich unaufgefordert am 21. Februar 2017 nochmals vernehmen. Diese Eingabe wurde der AGV am 22. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.