Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 30. August 2016 erklärte sich die AGV mit der von den Beschwerdeführern beantragten Sistierung einverstanden. Daraufhin wurde das Verfahren bis 30. November 2016 sistiert (Verfügung vom 30. August 2016). C.2. Noch vor Ablauf der Sistierungsfrist, am 28. Oktober 2016, ersuchte die AGV das Gericht, das Verfahren fortzusetzen. Die Parteistandpunkte lägen zu weit auseinander für eine Einigung. D. Aufforderungsgemäss replizierten die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 5. Januar 2017. Der "guten Ordnung halber" wurden "alle Anträge wiederholt".