Am 9. Juni 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung zur Eingabe vom 17. Mai 2016 ein. B.3. Beide Eingaben wurden der AGV zur Stellungnahme überwiesen. Diese liess sich am 30. Juni 2016 dazu vernehmen und beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. C.1. Am 29. August 2016 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis Ende November 2016, eventualiter um Erstreckung der Replikfrist. Die Beschwerdeführer wollten mit der AGV eine aussergerichtliche Lösung suchen.