"1. Der Einspracheentscheid ist vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die AGV Aargauische Gebäudeversicherung zurück zu weisen. -3- 2. Eventualiter ist der Entscheid dahingehend zu ändern, dass eine Beitragszusicherung von 40 % gesprochen wird und die Gebäudeversicherungspolice für die Liegenschaft Nr. ccc in Q. ohne Vorbehalte oder Einschränkungen, sofern sie nicht ohnehin gesetzlicher Natur sind, erstellt wird. 3. Alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AGV Aargauischen Gebäudeversicherung zu beurteilen."