B.1. Am 18. April 2016 fällte die AGV einen Einspracheentscheid betreffend "fehlender Beitragszusicherung an Überschwemmungsschutz am Gebäude Nr. ccc in Q.". Darin hält die AGV am erwähnten Schreiben vom 23. Februar 2016 fest. Sie habe keine Beteiligung an den Kosten der Präventionsmassnahmen zugesichert. Es werde kein Beitrag ausgerichtet. B.2. Gegen den Einspracheentscheid liessen B. und A. mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), erheben. Die Anträge lauten: