Im Schreiben vom 23. Februar 2016 stellte die AGV fest, dass die inzwischen realisierten Präventionsmassnahmen den besprochenen Massnahmen nicht entsprächen und zur Erreichung der Schutzziele nicht genügten. Da zudem vorab keine Zusicherung abgegeben worden sei, sei das Projekt nicht beitragsberechtigt. Gleichzeitig wurde den Eigentümern eine neue Gebäudeversicherungspolice (Bauzeitversicherungspolice Nr. bbb) zugestellt, die einen Hinweis auf die Präventionsobliegenheit enthält. Dieser Vorbehalt wurde später in die definitive Police (vorne A.1.) übernommen. Mit Schreiben vom 1. März 2016 ersuchten die Geschädigten die AGV, den Entscheid nochmals zu überprüfen.