Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2016.3 Urteil vom 21. Februar 2018 Besetzung Präsident E. Hauller Richter A. Baumgartner Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2 beide vertreten durch MLaw David Stärkle, Advokatur Stärkle, Rechtsanwalt, Schönegg 1, 4622 Egerkingen Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin Gegenstand Ablehnung Beitrag Elementarschadenfonds (Gebäude Nr. ccc, Q._____) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. Die C. Kollektivgesellschaft, bestehend aus B. und A., ist Eigentümerin der Parzelle aaa (mit 87'176 m2, J) in Q.. Darauf steht das Gebäude Nr. ccc, das bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert ist (Police Nr. 342153; Versicherungswert Fr. 1'509'000.00; Schätzung vom 27. Juni 2016). Am 2. Mai 2015 erlitt das sich damals noch im Bau befindliche Gebäude (Ersatzbaute) einen Überschwemmungsschaden. A.2. Im Zusammenhang mit der Schadenbehebung entspann sich eine Korres- pondenz zwischen AGV und Geschädigten über die Verbesserung der Prä- ventionsmassnahmen zur Verhinderung künftiger Überschwemmungs- schäden. Im Schreiben vom 23. Februar 2016 stellte die AGV fest, dass die inzwi- schen realisierten Präventionsmassnahmen den besprochenen Massnah- men nicht entsprächen und zur Erreichung der Schutzziele nicht genügten. Da zudem vorab keine Zusicherung abgegeben worden sei, sei das Projekt nicht beitragsberechtigt. Gleichzeitig wurde den Eigentümern eine neue Gebäudeversicherungspolice (Bauzeitversicherungspolice Nr. bbb) zuge- stellt, die einen Hinweis auf die Präventionsobliegenheit enthält. Dieser Vorbehalt wurde später in die definitive Police (vorne A.1.) übernommen. Mit Schreiben vom 1. März 2016 ersuchten die Geschädigten die AGV, den Entscheid nochmals zu überprüfen. B.1. Am 18. April 2016 fällte die AGV einen Einspracheentscheid betreffend "fehlender Beitragszusicherung an Überschwemmungsschutz am Ge- bäude Nr. ccc in Q.". Darin hält die AGV am erwähnten Schreiben vom 23. Februar 2016 fest. Sie habe keine Beteiligung an den Kosten der Prä- ventionsmassnahmen zugesichert. Es werde kein Beitrag ausgerichtet. B.2. Gegen den Einspracheentscheid liessen B. und A. mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausal- abgaben und Enteignungen (SKE), erheben. Die Anträge lauten: "1. Der Einspracheentscheid ist vollumfänglich aufzuheben und zur Neu- beurteilung an die AGV Aargauische Gebäudeversicherung zurück zu weisen. -3- 2. Eventualiter ist der Entscheid dahingehend zu ändern, dass eine Bei- tragszusicherung von 40 % gesprochen wird und die Gebäudeversiche- rungspolice für die Liegenschaft Nr. ccc in Q. ohne Vorbehalte oder Einschränkungen, sofern sie nicht ohnehin gesetzlicher Natur sind, er- stellt wird. 3. Alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AGV Aargauischen Gebäudeversicherung zu beurteilen." Am 9. Juni 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer eine ergän- zende Begründung zur Eingabe vom 17. Mai 2016 ein. B.3. Beide Eingaben wurden der AGV zur Stellungnahme überwiesen. Diese liess sich am 30. Juni 2016 dazu vernehmen und beantragt, die Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. C.1. Am 29. August 2016 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführer um Sis- tierung des Verfahrens bis Ende November 2016, eventualiter um Erstre- ckung der Replikfrist. Die Beschwerdeführer wollten mit der AGV eine aus- sergerichtliche Lösung suchen. Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 30. August 2016 erklärte sich die AGV mit der von den Beschwerdeführern beantragten Sistierung ein- verstanden. Daraufhin wurde das Verfahren bis 30. November 2016 sistiert (Verfügung vom 30. August 2016). C.2. Noch vor Ablauf der Sistierungsfrist, am 28. Oktober 2016, ersuchte die AGV das Gericht, das Verfahren fortzusetzen. Die Parteistandpunkte lägen zu weit auseinander für eine Einigung. D. Aufforderungsgemäss replizierten die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 5. Januar 2017. Der "guten Ordnung halber" wurden "alle Anträge wiederholt". "1. Der Einspracheentscheid ist vollumfänglich aufzuheben und zur Neu- beurteilung an die AGV Aargauische Gebäudeversicherung zurück zu weisen. 2. Eventualiter ist der Entscheid dahingehend zu ändern, dass eine Bei- tragszusicherung von 40 % aus dem Elementarschadenfonds gespro- chen wird und die Gebäudeversicherungspolice für die Liegenschaft Nr. ccc in Q. ohne Vorbehalte oder Einschränkungen, sofern sie nicht ohnehin gesetzlicher Natur sind, erstellt. -4- 3. Es sind zwei unabhängige Sachverständige hinzuziehen. Einer, der die Gebäudeversicherungsproblematik kennt und einer, der die baulichen Massnahmen schlüssig beurteilen kann. 4. Es ist ein Wettersachverständiger hinzu zu ziehen. 5. Alles ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AGV Aargauischen Gebäudeversicherung zu beurteilen." Die AGV antwortete darauf mit Duplik vom 26. Januar 2017. Die Beschwerdeführer liessen sich unaufgefordert am 21. Februar 2017 nochmals vernehmen. Diese Eingabe wurde der AGV am 22. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. E.1. Am 31. Mai 2017 führte das Gericht eine interne Beratung ohne Parteien durch. Diese wurden anschliessend zu einer Verhandlung auf den 17. Au- gust 2017 und gleichzeitig zur Nachreichung verschiedener Unterlagen so- wie zur Beantwortung offener Fragen aufgefordert (Schreiben vom 2. Juni 2017). E.2. Die AGV kam der Aufforderung mit Eingabe vom 28. Juni 2017, die Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (Eingang 25. Juli 2017) nach. Die Eingaben wurden den Parteien am 26. Juli 2017 übers Kreuz zur Kenntnis gebracht. F.1. Am 17. August 2017 führte das Gericht eine Verhandlung in Aarau durch (Präsenz siehe Protokoll I, S. 1). Auf Wunsch der Beschwerdeführer be- schloss das Gericht, zu deren Lasten ein Gutachten zur Tauglichkeit der realisierten Schutzmassnahmen einzuholen. F.2. Am 19. Oktober 2017 führte das Gericht eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein durch (Präsenz siehe Protokoll II, S. 1). Die beigezogenen Gutachter vom Ingenieurbüro F. AG aus S., die Herren G. und H., wurden in Pflicht genommen. Das Gelände wurde besichtigt, die realisierten Mass- nahmen mit den Werkplänen verglichen und anschliessend der Gutachter- auftrag unter Abmachung eines Kostendachs erteilt. F.3. Das Gutachten "Oberflächenabfluss J, Q." der F. AG vom 23. November 2017 ging am 27. November 2017 beim Gericht ein. Es wurde den Parteien gleichentags zur Vernehmlassung weitergeleitet. F.4. -5- Die AGV liess sich mit Schreiben vom 4. Januar 2018, der Vertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zum Gutachten der F. AG vernehmen. Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 8. Januar 2018 übers Kreuz zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihnen mitge- teilt, dass das Gericht den Fall am 21. Februar 2018 nochmals beraten werde. G. Am 21. Februar 2018 fand die angekündigte Beratung ohne Parteien statt. Das Gericht verzichtete auf zusätzliche prozessuale Weiterungen und fällte direkt den vorliegenden Sachentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einspracheentscheide der AGV können innert 30 Tagen nach Zustellung beim SKE angefochten werden (§ 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäu- deversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Das Verfahren richtet sich nach den für das Verwaltungsgericht geltenden Vor- schriften (§ 51 Abs. 2 GebVG). Im Rechtsmittelverfahren nach den §§ 50 ff. GebVG sind entgegen dem zu eng gefassten Wortlaut von § 50 Abs. 1 GebVG nicht nur Verfügungen der AGV, die gestützt auf das GebVG ergehen, zu überprüfen, sondern auch solche, die sich auf Ausführungserlasse zum GebVG stützen (Entscheid der damaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [SchKE] 6-SV.2008.3 vom 20. Oktober 2009, Erw. 1.2.). 1.2. Der Entscheid der AGV vom 18. April 2016 betrifft einen strittigen Beitrag aus dem Elementarschadenfonds. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 40 GebVG und in der Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden (Elementarschaden- fondsverordnung, EFV; SAR 673.155) vom 2. Mai 2007, einem Ausfüh- rungserlass zum GebVG (§ 41 GebVG). Damit fällt die Beurteilung des an- gefochtenen Beitragsentscheids in die Zuständigkeit des SKE. 1.3. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des negativen Einspracheent- scheids ohne weiteres zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -6- 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Strittig ist gemäss Hauptantrag, ob das Verfahren infolge eines Verfahrens- mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 2.2. Im Eventualstreitpunkt sind sich die Parteien uneins, ob die AGV den Be- schwerdeführern für Präventionsmassnahmen einen Beitrag aus dem Ele- mentarschadenfonds ausrichten muss. Die Beschwerdeführer verlangen einen Beitrag von 40 % an die Kosten für die Präventionsmassnahmen von Fr. 38'454.00 (vgl. Beschwerdebeilage 9). Der Streitwert beträgt demnach Fr. 15'381.60. Zudem soll der Vorbehalt betreffend Präventionsobliegenheit in der Versi- cherungspolice gelöscht werden. 2.3. Das Schadenereignis vom 2. Mai 2015 bzw. die Schadenabwicklung ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Auf diesbezügliche Ausführun- gen der Parteien ist nicht weiter einzugehen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer werfen der AGV vor, sie habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie direkt einen Einspracheentscheid gefällt habe. Sie hätte in einem ersten Schritt eine Verfügung erlassen und darin genau deklarie- ren müssen, was es zur Elementarschadenprävention brauche. Das Schreiben der AGV vom 23. Februar 2016 erfülle die formellen Anforderun- gen an eine Verfügung nicht. Die Angelegenheit sei daher zur Neubeurtei- lung an die AGV zurückzuüberweisen (Beschwerde S. 6 bis 8). 3.2. Die AGV hält dem entgegen, die Beschwerdeführer hätten genügend Ge- legenheit zur Meinungsäusserung gegenüber der AGV gehabt. Daran än- derten rein verwaltungs- bzw. gebäudeversicherungsinterne Verfahren nichts (Vernehmlassung S. 2). Die AGV habe die heutigen Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 23. Februar 2016 über die Elementarschadenprä- ventionspflicht informiert, ohne eine Kostenbeteiligung zuzusichern. Diese hätten das Schreiben als "Entscheid" aufgefasst und eine nochmalige Überprüfung verlangt. Eine nachträgliche Verfügung wäre ein blosser Ver- fahrensleerlauf gewesen, weil sie am Ergebnis des Schreibens vom 23. Februar 2016 nichts geändert hätte (Einspracheentscheid S. 2). -7- 3.3. 3.3.1. Das gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzverfahren geht davon aus, dass die AGV zuerst eine Verfügung erlässt, gegen welche innert 30 Tagen Ein- sprache erhoben werden kann. Wenn die Verfügung zu Ungunsten der Ein- sprecher abgeändert werden soll, sind diese zudem vor der Entscheidfäl- lung nochmals anzuhören (§ 50 Abs. 1 und 3 GebVG). 3.3.2. Die AGV hat im Schreiben vom 23. Februar 2016 zu den vorgängig erhal- tenen Unterlagen von I., D. Architektur, T., Stellung genommen und die rechtlichen Grundlagen für einen Beitrag aus dem Elementarschadenfonds dargelegt. Sie stellte fest, dass die ausgeführte Modellierung der Zufahrt nur ungenügend Schutz vor Starkregenereignissen biete und die AGV bei dieser nicht mitgewirkt habe. Wenn die Gesuchsteller mit diesem "Ent- scheid" nicht einverstanden seien, könnten sie innert 30 Tagen eine schrift- liche Begründung einreichen. Die AGV werde dann eine einsprachefähige Verfügung erlassen (Vorakten, act. 24). Innert der gesetzten Frist antworteten A. und B., die AGV sei in die Projek- tierung einbezogen gewesen. Sie ersuchten die AGV, den "Entscheid" zu überprüfen, zu den Massnahmen Stellung zu nehmen und eine allfällige Kostenzusicherung abzugeben (Schreiben vom 1. März 2016 [Vorakten, act. 27 f.]). Statt die angekündigte Verfügung zu erlassen, teilte die AGV A. und B. am 8. März 2016 mit, ihre Eingabe vom 1. März 2016 werde als Einsprache behandelt (Vorakten, act. 30). Gegen dieses Vorgehen haben sich die bei- den Betroffenen nicht gewehrt. 3.3.3. Die AGV hat das Schreiben vom 23. Februar 2016 selber als "Entscheid" bezeichnet. Die Beschwerdeführer haben diese Wortwahl im Antwort- schreiben vom 1. März 2016 wohl einfach übernommen, ohne dem eine Bedeutung in Bezug auf das Verfahren beizumessen. Die AGV beabsich- tigte jedoch, entgegen der früheren Ankündigung auf den Erlass einer Ver- fügung zu verzichten und stattdessen direkt einen Einspracheentscheid fäl- len. Das teilte sie A. und B. umgehend mit (Schreiben vom 8. März 2016). Der Einspracheentscheid erging über einen Monat später, am 18. April 2016. Den heutigen Beschwerdeführern war das geplante Vorgehen der AGV be- kannt. Sie hätten dagegen protestieren können, wenn sie nicht einverstan- den gewesen wären. Das wäre mit wenig Aufwand machbar und damit ohne weiteres zumutbar gewesen. A. und B. haben auf die Mitteilung der -8- AGV nicht reagiert. Aus dem Stillschweigen durfte diese schliessen, dass sie mit der Verkürzung des Verfahrens einverstanden waren. Der Einspracheentscheid vom 18. April 2016 bestätigt das im vorausge- henden Schreiben vom 23. Februar 2016 Gesagte. Eine Verschlechterung gab es nicht, weshalb auch keine nochmalige Anhörung nach § 50 Abs. 3 GebVG erforderlich war. Inzwischen wurde im Beschwerdeverfahren vor dem SKE zudem ein aus- führlicher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Standpunkte der Parteien sind gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen. Eine Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens wäre zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ein Leerlauf, an dem auch die Beschwerdeführer kein Interesse haben kön- nen. Der Rückweisungsantrag ist aus den angegebenen Gründen abzuweisen. 3.3.4. Die gesetz- und ankündungswidrige Verkürzung des Verfahrens durch die AGV hatte zur Folge, dass den Beschwerdeführern ein kostenloser Verfah- rensschritt (wenn auch nochmals vor der AGV) verloren ging. Der Verfah- rensmangel ist formal als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wobei sich die aufgrund der formellen Natur derselben naheliegende Rück- weisung an die Vorinstanz wie dargelegt (Erw. 3.3.) nicht rechtfertigt. Es bleibt zu prüfen, ob dem Fehler, wie bei derartigen Heilungen üblich, im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen wäre. Aber auch davon nimmt das Gericht vorliegend ausnahmsweise Abstand, da die AGV den Betroffenen die Verfahrensverkürzung vorab schriftlich angezeigt hatte und diese dem Schritt nicht widersprochen haben. Damit haben sie für die tat- sächliche Verfahrensgestaltung eine Mitverantwortung übernommen, wel- che den Vorhalt gegenüber der AGV aufwiegt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer verlangen eventualiter, dass ihnen ein Beitrag von 40 % an die Kosten der getroffenen Präventionsmassnahmen bezahlt werde. Eine eigentliche Begründung dafür findet sich in der Beschwerde- schrift nicht. Es wird lediglich pauschal auf die Ausführungen zur Scha- denerledigung bzw. zur nicht erlassenen Verfügung verwiesen (vgl. Be- schwerde S. 9). In der nachgereichten Ergänzung vom 9. Juni 2016 werden die Behörden zur Sachverhaltsermittlung aufgefordert gekoppelt mit dem Antrag, einen Augenschein und einen "Ohrenschein" vorzunehmen. Beim Unwetter vom 7. bis 9. Juni 2016 habe die Streitliegenschaft keinen Schaden genommen, -9- was zeige, dass die vorgenommenen Hochwasserschutzmassnahmen ge- nügten (Eingabe vom 9. Juni 2016, S. 2-7). In der Replik rügen die Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei willkürlich. Die AGV habe sich nicht fundiert zu den von den Beschwerde- führern eingereichten Dokumenten geäussert. Die Simulation mit dem Jau- chefass habe gezeigt, dass die getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von Wasserschäden geeignet seien. In diesem Zusammenhang wird noch- mals die Durchführung eines Augenscheins und die Befragung von Fach- personen beantragt (Replik S. 4 ff.). Beim Massnahmenvorschlag der AGV (Strassenbreite 6 m, Gefälle 0.25 m) wäre ein Gefälle von 4.14 % bzw. 2.39 Grad entstanden. Das widerspreche den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrs- fachleute (VSS), wonach das Quergefälle von Strassen in den Geraden 3 % nicht übersteigen sollte. An diese Normen habe man sich bei der Bau- ausführung gehalten. Die Strasse sei mit einem Dachgefälle realisiert wor- den. Das Gefälle ab der Scheitellinie betrage beidseits 1 %. Das Wasser werde geteilt, die grössere Menge werde der Versickerung, die kleinere der Rinne beim Haus zugeführt. Das Hangwasser werde in einem Versicke- rungsstreifen mit Sickerleitung, Einlaufschacht und Überlauf auf das weiter untenliegende Feld abgeleitet. Diese Massnahme sei von der AGV nicht vorgeschlagen worden. Die Randsteine seien in der von der AGV vorgege- benen Höhe realisiert worden (Replik S. 12 ff.). SIA-Norm SN 592 000 komme nicht zur Anwendung. Es gehe dort um An- lagen für die Liegenschaftsentwässerung, Planung und Ausführung, nicht um den Abfluss bei Strassen bzw. die Verhinderung eines Wassereintritts in ein Haus (Replik S. 12). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die AGV keine Beitragszusi- cherung für die realisierten Schutzmassnahmen abgegeben hat. Sie gehen davon aus, dass die damalige Bauherrschaft nach dem Schadenfall vom 2. Mai 2015 ein Gesuch um einen Finanzierungsbeitrag gestellt habe. Nur so sei das Tätigwerden von K., Leiter Abteilung Elementarschadenprävention der AGV, erklärbar. Das Gesuch sei jedoch nicht mehr auffindbar, da es nicht in den Akten abgelegt worden sei. Es sei durch Sachverständige klä- ren zu lassen, ob mit den realisierten Massnahmen das Schutzziel erreicht werde (Eingabe vom 21. Februar 2017, S. 2 f.; Eingabe vom 11. Juli 2017 S. 2 f.). 4.2. Die AGV verweist in der Vernehmlassung auf den Einspracheentscheid vom 18. April 2016. Darin führt sie aus, Beiträge aus dem Elementarscha- denfonds würden nur an Schutzmassnahmen bezahlt, die wirtschaftlich, - 10 - wirksam und notwendig seien. Die AGV sei in die Projektierung der Schutz- massnahmen einzubeziehen. Vor der Projektumsetzung müsse eine Bei- tragszusicherung vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten ein Schutzmass- nahmenprojekt realisiert, das den Vorschlägen der AGV nicht entsprochen habe, mit dem die Schutzziele nicht eingehalten werden könnten und für das die AGV keine Beitragszusicherung abgegeben habe. Es werde daher kein Kostenbeitrag geleistet (Einspracheentscheid S. 3, Vernehmlassung S. 2, Duplik S. 1). Am Augenschein vom 8. Oktober 2015 mit dem Planer I. und K. (AGV) seien der Überschwemmungsschaden vom 2. Mai 2015, das Risiko weite- rer Wasserschäden sowie mögliche Schutzmassnahmen besprochen wor- den. Der Planer habe der AGV per E-Mail am 11. Oktober 2015 den ange- passten Umgebungsplan geschickt. Die AGV habe im Antwort-E-Mail vom 12. Oktober 2015 festgestellt, dass das vorgelegte Höhenkonzept nicht ge- eignet sei, um künftigen Überschwemmungen vorzubeugen. Sie habe vor- geschlagen, zur Abschirmung des Lichtschachtes den Stellriemen auf 20 cm über Terrain zu erhöhen. Zur Abschirmung des Eingangsbereichs sei eine Höhenmodellierung der Strasse zur Ableitung von Oberflächenwasser vorzunehmen (mit Planskizze) oder es seien Schutztürchen im Bereich Ein- gangsrampe und Eingangstreppe zur Abschirmung anzubringen. I. habe sich erst nach Realisierung des Projekts am 23. Januar 2016 wieder ge- meldet. Das vollständige Dossier sei der AGV am 9. Februar 2016 zuge- stellt worden. Die Stellriemen seien wie vorgeschlagen erhöht worden. Im Übrigen entsprächen die umgesetzten Massnahmen den vorgeschlagenen aber nicht. Die Modellierung der Zufahrtstrasse sei ungenügend. Das Ge- bäude werde unzureichend geschützt gegen einen Starkniederschlag mit hundertjähriger Wiederkehrperiode. Es könne daher kein Beitrag aus dem Elementarschadenfonds geleistet werden (Einspracheentscheid S. 3 f.). Die mit Fotos und Video dokumentierten Tests zur Wirksamkeit der reali- sierten Schutzmassnahmen würden an der Situation nichts ändern. Die Ab- flussmenge eines 3'000 l- Fasses entspreche nicht annähernd jener eines Starkniederschlags mit hundertjähriger Wiederkehrperiode (Eingabe vom 28. Oktober 2016, Duplik S. 1). Strittig sei, ob die realisierte Anlage Über- schwemmungen durch Oberflächenwasser aus einem Starkniederschlag mit hundertjähriger Wiederkehrperiode aus dem ca. 15'000 m2 grossen an- grenzenden, hangseitig gegen das Gebäude der Beschwerdeführer abfal- lende Agrarland abhalten könne. Von diesem Nachweis seien die Versuche der Beschwerdeführer so weit entfernt, dass auf den Beizug eines Gutach- ters verzichtet werden könne. Sollte doch ein Experte beigezogen werde, müsste dieser Kenntnisse in Sachen Oberflächenwasserabfluss haben. Vorab sei vom Gericht aber zu entscheiden, ob es mangels Beitragszusi- cherung der AGV überhaupt auf den Fall eintreten könne (Duplik S. 2). Die Beurteilung der AGV zur Wirksamkeit der ausgeführten Massnahmen be- ruhe auf Überschlagsberechnungen (Eingabe vom 28. Juni 2017, S. 2). - 11 - Das Starkregenereignis vom Juni 2016 im Raum Wohlen-Lenzburg-Oth- marsingen-Möriken/Wildegg-Schinznach habe keine Beweiskraft für die Gemeinde Q.. Diese sei gerade nicht betroffen gewesen. Aus den Über- schwemmungen im Flachland ergebe sich keine Antwort auf die Frage zur Tauglichkeit der realisierten Schutzmassnahmen (Duplik S. 2). Es obliege den Beschwerdeführern, taugliche Lösungsansätze, die sowohl ihre Nutzungsanforderungen wie auch die Schutzziele erfüllten, zu entwi- ckeln und der AGV zu unterbreiten. Es sei nicht die Absicht der AGV ge- wesen, VSS-widrige Vorschläge zu machen (Duplik S. 2 f.). Der Kontakt zwischen Bauherrschaft und der Abteilung Elementarschaden- prävention sei vom Schadenexperten im Rahmen der Bearbeitung des Überschwemmungsschadens vermittelt worden. Ziel sei gewesen, mögli- che Schutzmassnahmen in die bevorstehenden Umgebungsarbeiten ein- fliessen zu lassen (Eingabe vom 28. Juni 2017, S. 2). 4.3. Die AGV führt einen Fonds zur Verhütung von Elementarschäden (§ 37 Abs. 1 lit. b GebVG). Daraus "können" Beiträge an die Kosten von bauli- chen Schutzmassnahmen für einzelne bestehende Gebäude ausgerichtet werden, sofern sie konstruktiv einwandfrei und ordnungsgemäss unterhal- ten sind und durch die Massnahmen weitgehend vor drohenden Elemen- tarschäden geschützt werden (§ 40 Abs. 1 lit. b GebVG). Die AGV prüft auf Gesuch hin die Beitragswürdigkeit von geplanten Schutzmassnahmen. Es sind ihr dazu ein Beitragsgesuch mit Beschrieb der Schutzmassnahmen, Planunterlagen und Kostenvoranschlag einzureichen (§ 10 EFV). Die AGV wirkt bei der Projektierung mit (§ 2 EFV). "Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die Gebäudeversicherung vor Beginn der Projektrealisierung voraus" (§ 3 Abs. 1 EFV). Ein zugesicherter Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die Schutzmassnahme der Beitragszusicherung nicht entspricht (§ 5 Abs. 3 EFV). Unterstützt werden Objektschutzmass- nahmen, für die ein erhöhter Bedarf besteht, die von der AGV als technisch geeignet anerkannt sind, um Objekte weitgehend vor drohenden Elemen- tarschäden zu schützen, insbesondere Massnahmen, die sich an den Weg- leitungen "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" (Fassung 2005) und "Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren" (Fassung 2007) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) orientieren, und die wirtschaftlich sind (§ 7 EFV). 4.4. Die Norm zur Unterstützung der Elementarschadenverhütung ist als Kann- Vorschrift ausgestaltet (§ 40 Abs. 1 GebVG). Die AGV hat bei der Anwen- dung also einen gewissen Ermessenspielraum, sie muss nicht jede Scha- denverhütungsmassnahme mit Beiträgen unterstützen. Die AGV ist in der - 12 - Rechtsanwendung aber nicht völlig frei. Sie hat insbesondere das Rechts- gleichheitsgebot zu beachten und ihre Entscheide zu begründen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 407 ff.). In der EFV sind die Leitplanken für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Elementarschadenfonds vorgegeben: Die AGV ist zur Mitwirkung bei der Projektierung einzuladen. Liegt das Projekt vor, ist von der AGV die Bei- tragszusicherung vor Beginn der Projektausführung einzuholen. Wie der Kontakt zwischen Beschwerdeführern und den für die Elementar- schadenprävention Zuständigen der AGV zustande kam, bleibt nach den Darstellungen der Parteien unklar. Ein schriftliches Beitragsgesuch an die AGV konnte dem Gericht nicht vorgelegt werden. Während der Planung der Schutzmassnahmen fand aber ein Augenschein mit K. statt, das ist unbe- stritten. Die AGV hat anschliessend die vom Planer der Beschwerdeführer vorge- sehenen Massnahmen kritisiert und Verbesserungsvorschläge gemacht (E-Mail vom 12. Oktober 2015). Das geänderte Projekt wurde ihr nicht mehr unterbreitet, die Zustimmung zu einem Kostenbeitrag nicht eingeholt. Die Beschwerdeführer wussten aufgrund der Stellungnahme der AGV, dass diese das Projekt, so wie es ihr präsentiert worden war, für ungenügend erachtete. Sie haben die Vorschläge der AGV nur teilweise umgesetzt. Die Vorbehalte gegenüber der Strassengestaltung (nicht VSS-konformes Ge- fälle) haben sie der Versicherung nicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführer haben ohne weitere Rücksprache die nach eigenem Gutdünken modifizier- ten Schutzmassnahmen umgesetzt. Unter diesen Umständen durften sie nicht davon ausgehen, dass sie einen Kostenbeitrag für die Schutzmass- nahmen bekommen würden. Der Einbezug der AGV im Planungsstadium und deren Zustimmung zum Projekt sind nicht bloss Ordnungsvorschriften. Die Zustimmung der AGV zu den geplanten Schutzmassnahmen stellt sicher, dass die Fondsgelder zweckbestimmt eingesetzt werden. Selbst wo Beiträge zugesichert wur- den, können diese noch gekürzt werden, wenn die realisierten Schutzmas- snahmen nicht den vereinbarten entsprechen (vgl. § 5 Abs. 3 EFV). Das Rechtsgleichheitsgebot wird nicht verletzt, wenn die AGV konsequent auf die Einhaltung der Vorgaben des Beitragsgesuchsverfahrens besteht. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorgehen die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag nicht eingehalten. Ein Beitrag ist daher (grundsätzlich) nicht geschuldet. Der Eventualantrag auf einen Kostenbeitrag wäre dem- nach abzuweisen. - 13 - 4.5. Gemäss Darstellung der Parteien haben sie sich im Vorfeld der Umsetzung der Schutzmassnahmen nur über materielle Fragen ausgetauscht (welche Schutzmassnahmen; Protokoll I, S. 7). Die Einhaltung der Verfahrensvor- schriften, die nach § 2 ff. EFV ebenfalls Voraussetzung für die Ausrichtung eines Beitrags sind, wurde demgegenüber in jenem Stadium nicht themati- siert. Die Beschwerdeführer wurden von der AGV nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, auf den drohenden Verlust eines Beitrags allein als Folge der Missachtung der Verfahrensvorschriften hingewiesen. Will die AGV die Bei- tragszahlungen aus dem Elementarschadenfonds strikte an die Einhaltung der formellen Verfahrensvoraussetzungen knüpfen, hat sie dies den Ge- suchstellenden zu Beginn des Verfahrens unmissverständlich mitzuteilen (Protokoll I, S. 7). Nachdem den Beschwerdeführern gegenüber diese Warnung unterblieben ist, prüft das Gericht im Folgenden trotz fehlender Beitragszusicherung der AGV die strittige materielle Frage, ob die realisierten Schutzmassnahmen das Schutzziel einzuhalten vermögen. 5. 5.1. Nach Ansicht der AGV kann das Schutzziel mit den realisierten Massnah- men nicht eingehalten werden. Das bestreiten die Beschwerdeführer (vorne Erw. 4.1. f.). Der massgebliche Sachverhalt sei von den Behörden abzuklären (Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren). Es sei ein Augenschein zu nehmen und es seien Fachleute zu befragen (Beschwer- deergänzung vom 9. Juni 2016, S. 2). 5.2. In verwaltungsrechtlichen Verfahren haben die Behörden den Sachverhalt zu ermitteln und die notwendigen Untersuchungen anzuordnen (§ 17 Abs. 1 VRPG). Das ändert aber nichts an der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom10. Dezember 1907, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Gebäudeversi- cherungsrecht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 380 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer tragen die Beweislast dafür, dass die von ihnen realisierten Massnahmen die Schutzziele einhalten, denn sie leiten aus ei- nem allfälligen positiven Ergebnis Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ab. Die- ser Beweis wurde zudem nur deshalb erforderlich, weil sie die AGV nicht vor Umsetzung des Projekts um Zustimmung und um eine Beitragszusi- cherung ersucht haben. Hätte die AGV das Massnahmenpaket genehmigt und einen Beitrag zugesprochen, müssten heute keine Abklärungen zur - 14 - Wirksamkeit der Massnahmen gemacht werden. Die Kosten der beizuzie- henden externen Fachleute gehen daher unabhängig vom Verfahrensaus- gang zu Lasten der Beschwerdeführer (§ 31 Abs. 4 VRPG). Darauf wurden sie an der Verhandlung vom 17. August 2017 hingewiesen, bevor das Gut- achten in Auftrag gegeben wurde (Protokoll I, S. 14). 6. 6.1. Die AGV geht vom Schutzziel "hundertjährige Wiederkehrperiode" (HQ100) aus. Das ergebe sich aus der vom Regierungsrat erlassenen Schutzziel- matrix respektive aus den vom Gesetzgeber angestrebten Schutzzielen (§ 52 BauG; § 12 Abs. 5 GebVG in Verbindung mit § 5 GebVV). Für die Beur- teilung der Eignung und Wirksamkeit sowie des Kosten-Nutzen-Verhältnis- ses von Präventionsmassnahmen seien die Wegleitungen "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" und "Objektschutz gegen meteorologi- sche Naturgefahren" der VKF anwendbar (§ 6 Abs. 1 GebVV). 6.2. Die Beschwerdeführer haben das von der AGV zugrunde gelegte Schutz- ziel im Verfahren vor dem SKE vorerst nicht bestritten. An der Verhandlung vom 17. August 2017 erklärte deren Vertreter, er habe grundsätzlich nichts gegen das Schutzziel HQ100. Bei einem gleichen Niederschlagsereignis wie am Schadentag soll mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Schaden am Gebäude mehr entstehen (Protokoll I, S. 9). Erst in der Stellungnahme vom 5. Januar 2018 zum Gutachten, das ebenfalls von Schutzziel HQ100 ausgeht, rügt der Vertreter der Beschwerdeführer, es könne kein 100 %-iger Schutz verlangt werden, andernfalls bräuchte es keine Versicherung – schon gar nicht eine obligatorische (Stellungnahme vom 5. Januar 2018, S. 4). 6.3. Die von der AGV angeführten Gesetze (BauG, GebVG und GebVV) geben keine konkreten Schutzziele vor. Nach der erwähnten Schutzzielmatrix des Kantons Aargau gilt für Bauten in geschlossenen Siedlungen (Bauzonen, Weilerzonen) das Schutzziel HQ100. Für das Baugebiet gibt es die Gefahrenkarte Hochwasser, welche die Ge- fahren aus den Fliessgewässern umfassend abbildet. Zudem sind Gebiete, die durch Oberflächenwasserabfluss gefährdet sind, punktuell eingetragen. Liegt ein Grundstück im oder unmittelbar neben einem hochwassergefähr- deten Gebiet, ist mit dem Baugesuch jeweils ein Hochwasserschutznach- weis einzureichen. HQ100 muss in allen Fällen nachgewiesenermassen eingehalten werden. Der Gefahrenbereich bis HQ300 liegt dagegen immer in der Eigenverantwortung des Liegenschaftseigentümers. Er hat mit der sogenannten Selbstdeklaration zu bestätigen, dass ihm die Gefahr bekannt - 15 - ist und er selber Schutzmassnahmen ergreifen wird. Hochwasserschutz- nachweis und Selbstdeklaration werden in den Gebäudeversicherungspo- licen angemerkt (vgl. Merkblatt für die Umsetzung der Gefahrenkarte Hoch- wasser im Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone des Departe- ments Bau, Verkehr und Umwelt, vom 20. Januar 2016 [Merkblatt GK Bauzone]; Formular Hochwasserschutznachweis, beides unter: www.ag.ch > Departement Bau, Verkehr und Umwelt > Umwelt, Natur & Landschaft > Hochwasserschutz > Gefahrenkarte Hochwasser > Umsetzung im Baube- willigungsverfahren). Daneben gibt es die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser. Sie enthält Gefah- rengebiete ausserhalb der Bauzone. Das Nichtbaugebiet ist aber nicht sys- tematisch erfasst. Eine umfassende Gefahrenkarte Oberflächenabfluss ist sodann erst in Bearbeitung. Für bewohnte Liegenschaften im Nichtbauge- biet gilt nach der Schutzzielmatrix grundsätzlich ein weniger strenges Schutzziel als im Baugebiet. Gibt es aber Hinweise auf mögliche Über- schwemmungsgefahren, sei es aus der Gefahrenhinweiskarte Hochwasser oder aus bekannten Schäden oder aus Erfahrungen mit Oberflächenwas- serabfluss wird auch für diese Bauten die Einhaltung des Schutzziels HQ100 verlangt (Formular Hochwasserschutznachweis Ziff. 3.1.2 und 3.2). 6.4. 6.4.1. Der Hof der Beschwerdeführer liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets in der Landwirtschaftszone. Das Gebiet ist bisher in der Gefahrenhinweiskarte Hochwasser nicht vermerkt und es gab bis zum 2. Mai 2015 (Schadenda- tum) auch keine anderen Hinweise auf eine mögliche Überschwemmungs- gefahr. Im Baubewilligungsverfahren war daher kein Hochwasserschutz- nachweis verlangt worden. Noch bevor das Gebäude Nr. ccc (Ersatzneu- bau) fertiggestellt war, erlitt es jedoch nach heftigen Niederschlägen einen Wasserschaden. Es hat sich gezeigt, dass das abfliessende Oberflächen- wasser für die Wohnbaute ein Hochwasserrisiko darstellt. Es gilt daher für dieses Objekt – trotz Lage ausserhalb Baugebiets – das Schutzziel HQ100. Wenn die Schutzmassnahmen für das Wohnhaus der Beschwerdeführer auf dieses Ziel ausgerichtet werden, besteht noch kein 100 %-iger Schutz. Es wird von den Beschwerdeführern nicht mehr verlangt als von Liegen- schaftseigentümern in vergleichbarer Situation. Im Gegenteil: Gebäudeei- gentümer im Siedlungsgebiet haben allenfalls noch eine Selbstdeklaration (Erw. 6.3.) abzugeben, während von den Beschwerdeführern keine weiter- gehenden Massnahmen in Eigenverantwortung verlangt werden. 6.4.2. Gemäss Beschwerdeführern war der Wasserschaden die Folge eines Ein- griffs der Gemeinde. Das Land oberhalb der Liegenschaft sei "eingeritzt" - 16 - worden (Entwässerungsmassnahme). Von dort sei das Wasser zur Bau- stelle gelaufen (Protokoll I, S. 8 und 12). Die Regulierung des damaligen Schadens ist nicht Thema des vorliegen- den Verfahrens. Ob Eingriffe im Zufliessbereich neben den heftigen Nie- derschlägen den Schaden mitverursacht haben, braucht hier nicht geklärt zu werden. Aus den Akten ergibt es sich nicht. Offen ist aber auch, ob die Niederschläge am Schadendatum die Stärke eines HQ100 hatten oder ob der Schaden schon bei einem weniger gravierenden Ereignis eingetreten ist. Dieses Argument rechtfertigt jedenfalls keine Herabsetzung des Schutzziels für das Gebäude Nr. ccc. Das Gericht sieht weder materiell noch prozessual einen Anlass, nachträg- lich vom verwendeten Schutzziel HQ100 abzuweichen. 7. 7.1. Umstritten ist, ob die von den Beschwerdeführern realisierten Hochwasser- schutzmassnahmen das Wohnhaus bei einem Starkniederschlag mit hun- dertjähriger Wiederkehrperiode vor dem zuströmenden Oberflächenwasser zu schützen vermögen. 7.2. Die Beschwerdeführer haben folgende Schutzmassnahmen getroffen (vgl. den am 30. August 2016 revidierten Umgebungsplan [Replikbeilage 9]): - Versickerungsstreifen mit Sickerleitung, Einlaufschacht und Überlauf auf ein unterliegendes Feld zum Auffangen des Hangwassers und eines Teils des Strassenwassers - Strasse mit Dachgefälle, d.h. Zuleitung des Strassenwassers in den Ver- sickerungsstreifen und in die Abflussrinnen auf Seite Haus - Randsteine Zum Beweis der Tauglichkeit der realisierten Massnahmen haben sie einen Test mit Güllenfassleerungen an drei verschiedenen Standorten gemacht (pro Leerung 3'000 l). Das ausfliessende Wasser wurde von Versicke- rungsstreifen und Rinnen aufgenommen und abgeleitet (vgl. Video der Fassleerungen [Replikbeilage 13]). 7.3. Nach Ansicht der AGV vermag die realisierte Schutzanlage das Oberflä- chenwasser eines Starkniederschlags mit hundertjähriger Wiederkehrperi- ode aus dem ca. 15'000 m2 grossen, hangseitig gegen das Gebäude der Beschwerdeführer abfallenden Agrarland nicht abzuhalten. Die beim Expe- riment mit den Fassleerungen erzeugte Abflussmenge entspreche bei wei- tem nicht jener eines Starkniederschlags (Duplik S. 1 f.). - 17 - Die AGV hat vorab eine Überschlagsrechnung gemacht, die sie an der Ver- handlung vom 17. August 2017 zwar vorgetragen und erläutert, aber nicht schriftlich vorgelegt hat (Protokoll I, S. 10). Die Beschwerdeführer waren von deren Richtigkeit nicht überzeugt (Protokoll I, S. 12). Sie verlangten, dass ein Fachgutachten zur Tauglichkeit der realisierten Schutzmassnah- men eingeholt werde. Diesem Antrag stimmte das Gericht zu, weil die zwar plausible Überschlagsrechnung der AGV auch von den Fachrichtern nicht aus dem Stand überprüfbar war. Die Kosten des Gutachtens wurden den Beschwerdeführern, die mit ihrem Verhalten einen Nachweis überhaupt erst notwendig machten, auferlegt (Protokoll I, S. 14; Erw. 5.2.). 7.4. Mit Zustimmung der Parteien (Protokoll I, S. 14) zog das Gericht das Inge- nieurbüro F. AG, S., bei. Am 19. Oktober 2017 fand eine Instruktionsver- handlung mit Augenschein mit den Parteien und den beiden Gutachtern, G., dipl. Kulturingenieur ETH, und H., MSc Umweltingenieur ETH, statt. Die Gutachter wurden in Pflicht genommen und das Prozedere abgesprochen (Protokoll II, S. 2). Anschliessend wurde überprüft, ob die einzelnen Schutzmassnahmen mit dem Ausführungsplan (Werkplanung Umgebung - Strassengefälle, 1:100, revidiert am 30. August 2016 [Replikbeilage 9]) übereinstimmen. Es wurde der Zuflussbereich angeschaut (Protokoll II, S. 2-9). Die beiden Gutachter sahen sich nicht in der Lage, spontan eine eindeutige Aussage zur Tauglichkeit der Anlage zu machen (Protokoll II, S. 9). Sie wurden daher beauftragt, einen Bericht zur Frage, ob mit den realisierten Schutzmassnahmen das Hochwasserschutzziel erreicht werde, auszuar- beiten und auch die Höhenkoten nachzumessen. Es wurde ein Kostendach festgelegt (Fr. 4'000.00) zuzüglich die Kosten für die Nachmessung (Fr. 1'000.00; Protokoll II, S. 10). Das Gutachten "Oberflächenabfluss J, Q.", vom 23. November 2017 ging am 27. November 2017 beim Gericht ein. 7.5. Im Gutachten wird vorab das Einzugsgebiet festgelegt, aus dem der Ober- flächenabfluss zum Untersuchungsobjekt stammt (gestützt auf das "Digi- tale Terrainmodell" des Kantons Aargau, korrigiert durch Beobachtungen im Gelände). Es wird festgestellt, dass der diagonal zum Hang verlaufende E-Weg das abfliessende Oberflächenwasser des Gebiets nördlich des E- Wegs nicht zuverlässig abzuleiten vermag. Deshalb wird ein Abschnitt die- ses Gebiets zum Einzugsgebiet gerechnet. Für das wahrscheinliche Sze- nario legen die Gutachter eine gesamte Einzugsgebietsfläche ober- und unterhalb des E-Weg von 12'350 m2 fest. Dem wahrscheinlichen wird ein - 18 - optimistisches Szenario – ohne Berücksichtigung des oberen Einzugsge- biets – gegenübergestellt. Dessen Einzugsgebiet ist 8'100 m2 gross (Gut- achten S. 7-9). Anschliessend werden Regenintensität und –menge bei einem Gewitter mit Wiederkehrperiode 100 Jahre für das Einzugsgebiet bestimmt (auf Basis der Niederschlagsmengen aus dem Hydrologischen Atlas der Schweiz [HADES]; Gutachten S. 9). Es wird ein "Blockregen" von 10 Minuten Dauer untersucht. Die ermittelte Regenmenge wird dann mit Hilfe eines Abfluss- beiwerts (Erfahrungswert für geneigtes Landwirtschaftsland und für kurze, sehr heftige Regenereignisse) in den Oberflächenabfluss umgerechnet (wahrscheinliches Szenario 251 l/s bzw. total 151 m3 während des Gewit- terereignisses; optimistisches Szenario 165 l/s bzw. 99 m3 während des Gewitterereignisses [Gutachten S. 9]). Als nächster Schritt werden die Fliesswege des anströmenden Oberflä- chenwassers untersucht und festgestellt, welche Anteile über welche Anla- genteile (Rinnen, Leitungen) aufgefangen und abgeleitet werden (Gutach- ten S. 10 f.). Die Abflusskapazitäten von Entwässerungsrinnen und Rohr- leitungen werden abgeschätzt und dann mit der zuströmenden Abfluss- menge verglichen (Gutachten S. 13). Dabei bleibt die Verklausungsgefahr (Verstopfung von Abdeckungen bei Schacht und Entwässerungsrinnen durch Geschwemmsel) unberücksichtigt (Gutachten S. 14). In beiden Szenarien, dem wahrscheinlichen und dem optimistischen, über- steigt die Netto-Zuströmung die Ableitungskapazität der Anlagen um ein Mehrfaches. Daran ändert auch nichts, wenn das Retentionsvolumen der Mulde einberechnet wird (Gutachten S. 13). Da das Retentionsverhalten der Mulde nicht nur vom Volumen, sondern auch vom Zusammenspiel mit ihren Ableitungen abhängt, wurde für die "rechte Zuströmung" zusätzlich eine hydraulische Berechnung vorgenommen (ab wann überläuft die Mulde wie stark). Beim wahrscheinlichen Szenario überläuft die Mulde nach 8-9 Minuten, beim optimistischen nach 10-11 Minuten. Die dann über die Krete laufende Abflussmenge von 80 l/s bzw. 39 l/s könnte von den bereits über- lasteten Entwässerungsrinnen nicht aufgenommen werden (Gutachten S. 14). Gestützt auf diese Ergebnisse hielten die Gutachter fest, dass die vorhan- denen Objektschutzmassnahmen nicht in der Lage seien, die bei einem hundertjährigen Ereignis anfallenden Oberflächenabflussmengen bzw. -vo- lumen abzuleiten. Das quantitative Ergebnis sei eindeutig, sowohl beim wahrscheinlichen wie beim optimistischen Szenario. In einem konkreten Starkregenereignis wäre die Abflusskapazität des Entwässerungssystems zudem noch durch Verklausungen reduziert. Es sei mit einem direkten Vor- dringen von Wasser ins Wohnhaus zu rechnen (Gutachten S. 15). - 19 - Das von den Beschwerdeführern angewendete Schutzkonzept erscheine generell zwar zweckmässig, müsste im Detail aber anders ausgebildet und vor allem auf höhere Abflussmengen ausgelegt werden, damit es bis zu einem hunderjährigen Ereignis zuverlässig funktionieren würde (Gutachten S. 15). 7.6. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern. Die AGV sah ihren Standpunkt durch das Gutachten bestätigt. Es sei fundiert und nachvollziehbar (Schreiben vom 4. Januar 2018). 7.7. Der Vertreter der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Januar 2018 Stellung. Auf den Vorhalt, es werde ein zu hoher Schutz verlangt, wurde bereits in Erw. 6.2 ff. Stellung genommen. Darauf ist nicht mehr einzuge- hen. Aus der Feststellung der Gutachter, das realisierte Konzept sei zweckmäs- sig, leitet der Vertreter der Beschwerdeführer ab, dass das von der AGV vorgeschlagene Konzept untauglich gewesen sei. Es sei daher nur folge- richtig, dass die Beschwerdeführer etwas Anderes realisiert hätten, zumal sie den Hauptteil der Kosten zu tragen hätten (Schreiben vom 5. Januar 2018, S. 2). Die Versickerung des Wassers sei nicht berücksichtigt. Die Jauchefasslee- rung werde erst unter Punkt 7 berücksichtigt. Das Wasser fliesse zudem nicht ins Wohnhaus, sondern in den Keller. Der Konjunktiv werde zu viel angewendet (Stellungnahme vom 5. Januar 2018, S. 4). 7.8. An der Beratung des Gerichts vom 21. Februar 2018 wurden in erster Linie das Gutachten der F. AG und die dagegen vorgetragenen Einwände ge- würdigt. Der gegen das Konzept der AGV gerichtete Vorhalt geht von der Annahme aus, dass es nur ein mögliches Konzept zum Schutz des Gebäudes Nr. ccc vor Oberflächenwasser gebe. Dem ist nach übereinstimmender Auffassung der Fachrichter nicht so. Der Gefahr kann mit verschiedenen Massnahmen und Kombinationen von Massnahmen begegnet werden (vgl. auch Weglei- tung Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren, 97 ff. [vorne Erw. 4.3.]). Aus der Tauglichkeit eines Konzepts kann daher nichts abge- leitet werden in Bezug auf die Tauglichkeit eines anderen Konzepts. Die Versickerung des Wassers wurde entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführer berücksichtigt. Der für die Nachweise verwendete - 20 - Oberflächenabfluss bzw. das Abflussvolumen beträgt nur 40 % der Regen- menge bzw. des Regenvolumens, welche während eines Gewitters mit Starkniederschlag in 10 Minuten auf das Einzugsgebiet fallen würde (vgl. Tabelle im Anhang des Gutachtens). Der verwendete Abflussbeiwert von 0.4 entspricht gemäss den Gutachtern dem Erfahrungswert für geneigtes Landwirtschaftsland und für kurze, sehr heftige Regenereignisse. An die- sem Wert ist nach Ansicht der Fachrichter nichts auszusetzen. Es handelt sich um eine Kennziffer, auf welche auch bei den Hochwasserschutznach- weisen zurückgegriffen wird (siehe auch Wegleitung Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren, S. 87 [vorne Erw. 4.3.]). Was der Vertreter der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Versuche mit dem Fass seien "erst" unter Punkt 7 berücksichtigt worden, rügen will, ist nicht klar. Die Fassleerungen wurden bei den Grundlagen (Dokumente des Gerichts; Gutachten S. 2) aufgeführt und die Standorte in der Abbil- dung 7 (Gutachten S. 8) angegeben. Die Versuche wurden im Kapitel zu den Fliesswegen (Ziff. 7.1, Gutachten S. 10) gewürdigt. Die Versuche zei- gen mögliche Fliesswege und Gefällsverhältnisse auf, lassen aber auf- grund des geringen Volumens keine quantitativen Schlussfolgerungen zu. Das ist im Gesamtzusammenhang plausibel. Die Aussagen an sich wurden von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer lassen vortragen, das Wasser würde nicht ins Wohnhaus, sondern in den Keller laufen. Was damit gerügt werden soll, ist ebenfalls nicht klar. Ins Gebäude eindringendes Wasser richtet Schaden an, auch wenn es in den Keller gelangt. Das ist den Beschwerdeführern aus dem Schadenfall vom Mai 2015, welcher die Präventionsmassnahmen auslöste, bekannt (Protokoll I, S. 11). 7.9. Nach Überzeugung des Gerichts, insbesondere auch der Fachrichter, ist das Gutachten vollständig und nachvollziehbar. Das Ergebnis beruht auf einer sorgfältigen Prüfung und ist sowohl für das wahrscheinliche wie auch für das optimistische Szenario eindeutig. Dabei wurde die Verklausung noch nicht berücksichtigt, mit der bei einem Starkregen zu rechnen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind demgegenüber wenig fundiert und nicht geeignet, an der Richtigkeit des Gutachtens Zweifel zu begrün- den. Das Gericht stellt daher auf die Würdigung des Gutachtens ab. Danach ist erstellt, dass die von den Beschwerdeführern selbständig reali- sierten Schutzmassnahmen zur Ableitung des Oberflächenwassers bei ei- nem Niederschlagsereignis mit HQ100 deutlich zu klein dimensioniert wur- den. Die überschlagsmässige Beurteilung des Fachmanns der AGV hat sich nach gutachterlicher Überprüfung als richtig erwiesen. Das verlangte Schutzziel wird nicht erreicht. Die Zusprechung eines Beitrags aus dem - 21 - Elementarschadenfonds ist also auch (vgl. Erw. 4.5. am Ende) sachlich nicht ausgewiesen. Dieser Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 8. 8.1. Im Beschwerdeantrag Ziff. 2 wird verlangt, dass auf den Vorbehalt in der Gebäudeversicherungspolice für das Gebäude Nr. ccc verzichtet wird. Die- ser Antrag wird in den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführer nicht weiter begründet. An der Verhandlung vom 17. August 2017 wurde ausgeführt, man wolle den Versicherungsschutz bewahren. Man sei davon ausgegangen, dass der Versicherungsschutz wegfalle, wenn keine Schutz- massnahmen ergriffen würden (Protokoll I, S. 12 f.). Die AGV hatte im Einspracheentscheid argumentiert, der Vermerk diene der Information und damit dem Schutz allfälliger Rechtsnachfolger, die im Schadenfall von einer Leistungskürzung bzw. dem risikobezogenen Selbst- behalt betroffen wären. Eine konkrete Leistungskürzung oder eine Ein- schränkung der Versicherungsdeckung sei damit noch nicht verbunden. Er wirke sich erst im Schadenfall auf den Versicherungsanspruch aus, wes- halb er keinen Verfügungscharakter habe (Einspracheentscheid S. 4 f.). 8.2. Im Anhang zur Versicherungspolice Nr. 342153 vom 12. September 2016 steht unter Bemerkungen: "Präventionsobliegenheit Überschwemmung ge- mäss Schreiben vom 23. Februar 2016." Im Schreiben vom 23. Februar 2016 (VA act. 23/24) führt die AGV aus, die realisierten Massnahmen vermöchten das Gebäude nicht gegen ein ähnli- ches Ereignis wie am 2. Mai 2015 bzw. einen Starkniederschlag mit HQ100 zu schützen. Das wurde inzwischen von den beigezogenen Gutachtern be- stätigt (Erw. 7.9.). Das vorgegebene Schutzziel HQ100 wird nicht erreicht. Die AGV darf daher am Vorbehalt festhalten. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführer fällt der Versicherungs- schutz mit dem Vorbehalt in der Police aber nicht vollständig weg. Die Prä- ventionspflicht ist (nur) eine Obliegenheit. Wird in einem Schadenfall bei einer Liegenschaft ein Schutzdefizit erkannt, informiert und berät die Versi- cherung den Eigentümer über mögliche Massnahmen. Verzichtet dieser auf die Umsetzung der Schutzmassnahmen, hat er im Schadenfall zwar mit Leistungseinbussen (Selbstbehalt, Leistungskürzung) zu rechnen, nicht aber mit einem vollständigen Leistungsentzug (vgl. Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung vom 27. April 2012 [SAR 673.165]; Botschaft zur GebVG-Änderung vom 21. September 2011 zur 2. Beratung, S. 8 f.; Grossratsprotokoll vom 15. November 2011, Art. 1561, S. 3602 f.). - 22 - 9. Wie an der Verhandlung vom 19. Oktober 2017 angekündigt (Protokoll II, S. 11. f.) hatte das Gericht an der Schlussberatung vom 21. Februar 2018 auch darüber zu entscheiden, wer die Kosten für die Nachmessung der Höhenkoten zu tragen hat. Die Beschwerdeführer verlangen, dass diese der AGV auferlegt werden (Stellungnahme vom 5. Januar 2018, S. 4). Die Nachmessung der Höhenkoten ist Teil des Gutachtens. Es ging darum, die in den Plänen angegebenen Zahlen zu verifizieren, zu ergänzen und dem Gutachten damit eine saubere Basis zu geben (Protokoll II, 10 ff.). Als Teil des Gutachtens sind diese Kosten daher, wie die übrigen Gutachter- kosten, ebenfalls von den Beschwerdeführern zu tragen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rückweisungsantrag abzu- weisen ist (Erw. 3.3.). Das Beitragsbegehren ist sowohl infolge Nichteinhal- tens der Vorschriften des Beitragsgesuchsverfahrens (Erw. 4.4.) wie auch infolge Ungenügens der realisierten Massnahmen (Erw. 7.9.) abzuweisen. Der Vorbehalt in der Gebäudeversicherungspolice bleibt bestehen (Erw. 8.2.). Die Kosten des Gutachtens gehen vollumfänglich (inklusive Nach- messungskosten) zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist demzufolge insgesamt abzuweisen. 11. 11.1. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb sie die Verfah- renskosten zu bezahlen haben. Dazu gehören auch die Kosten für das Gut- achten, inklusive Nachmessung von zusammen Fr. 5'000.00. Der geleis- tete Kostenvorschuss wird angerechnet. Die aufgrund einer Unklarheit von den Gutachtern trotz Kostendach zusätz- lich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern von Fr. 400.00 werden dem- gegenüber auf die Staatskasse genommen. 11.2. Die Parteikosten sind grundsätzlich nach demselben Schlüssel zu verteilt § 32 Abs. 2 VRPG). Da die AGV nicht anwaltlich vertreten ist, sind jedoch keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. - 23 - Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'100.00, der Kanzleigebühr von Fr. 312.00 und den Auslagen von Fr. 5'269.00 (inklusive Gutachten von Fr. 5'000.00), zusammen Fr. 6'681.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. 3. Die Mehrwertsteuern auf den Leistungen für das Gutachten von insgesamt Fr. 400.00 werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführer (Vertreter, 3) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - F. AG - mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 24 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 21. Februar 2018 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig