Mehr, d.h. ein definitiver Gemeindeversammlungsbeschluss zur Fusionsfrage, kann von einer fusionsbereiten Gemeinde, deren mögliche Fusionspartner eine Zusammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen, nicht verlangt werden. Ein Rest von Ungewissheit ist in dieser Situation beim Nachweis der Fusionswilligkeit hinzunehmen. Ziel der gesetzlichen Ordnung ist die volle Ausschöpfung des Rationalisierungspotentials – auch in Bezug auf Gemeinden, die den Anschluss nicht im ersten Anlauf geschafft haben. Es liegt zwar an diesen, neue Verhandlungen aufzunehmen, wozu der finanzielle Druck sie motivieren soll. Ansonsten darf ihnen der Weg zum Ziel aber nicht zusätzlich erschwert werden.