Die Bedeutung des vorliegenden Falles wird als gross und der Schwierigkeitsgrad als hoch beurteilt. Der Aufwand war gar ausserordentlich hoch, weshalb sich ein Aufschlag von 25 % (§ 8b AnwT) rechtfertigt. Die Kürzung wegen des hohen Streitwerts (§ 12a Abs. 1 AnwT) wird auf 10 % festgelegt. Unter Beachtung dieser Vorgaben wird die Entschädigung auf Fr. 45'000.00 (inklusive MWSt und Auslagen; § 8c Abs. 1 AnwT) festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 45'000.00 (inklusive MWSt und Auslagen) zu bezahlen. - 73 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.