Diese Norm ist entgegen dem Wortlaut auch anzuwenden, wenn das Gemeinwesen obsiegt (AGVE 2011 S. 247 ff.). Sie gilt ebenfalls in Verfahren mit der AGV (siehe vorne Erw. 7.3.2.) Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWSt, festgelegt (§ 8c Abs. 1 AnwT). 14.2.3. Für den vorliegend massgebenden Streitwert von rund Fr. 3'585'000.00 (Leistungskürzung plus Zins) gibt der Pauschalrahmentarif eine Entschädigung von Fr. 12'000.00 bis Fr. 50'000.00 vor (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Ein Streitwert über Fr. 100'000.00 gilt nach der Praxis des Gerichts als hoch, weshalb die Entschädigung zu reduzieren ist (§ 12a Abs. 1 AnwT).