vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonders hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Bei hohem Streitwert kann die Entschädigung bis zu einem Drittel herabgesetzt werden, wenn sie zu Lasten des Gemeinwesens geht (Art. 12a Abs. 1 AnwT). Diese Norm ist entgegen dem Wortlaut auch anzuwenden, wenn das Gemeinwesen obsiegt (AGVE 2011 S. 247 ff.).