Eine Erhöhung auf den heute geltenden Maximalsatz von Fr. 15'000.00 ist nicht möglich, weil die Änderung auf Verfahren, die noch unter altem Recht eröffnet worden sind, nicht anwendbar ist (§ 35 Abs. 1 VKD). In ausserordentlich zeitraubenden Fällen kann die Staatsgebühr in Verwaltungssachen aber bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages bemessen werden (§ 3 Abs. 2 VKD [Fassung in Kraft seit 1. Januar 2011]). Maximal könnte die Staatsgebühr im vorliegenden Fall demnach auf Fr. 13'020.00 festgelegt werden.