Nach § 22 Abs. 1 lit. b der im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Fassung des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) vom 24. November 1987 liegt die Höchstgrenze für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem SKE bei Fr. 6'510.00. Eine Erhöhung auf den heute geltenden Maximalsatz von Fr. 15'000.00 ist nicht möglich, weil die Änderung auf Verfahren, die noch unter altem Recht eröffnet worden sind, nicht anwendbar ist (§ 35 Abs. 1 VKD).