13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verzicht auf den Sicherheitsbeauftragten eine offenkundige Brandschutzpräventionspflicht verletzt hat. In der Folge war das Brandschutzmanagement ungenügend. Die besonderen Gefahren der Campusbaustelle blieben unberücksichtigt. Die Unterlassung war sowohl kausal für den Schaden (Eintritt und Umfang) wie auch grobfahrlässig, weshalb eine Kürzung der Entschädigung um Fr. Fr. 3'291'132.05 gerechtfertigt ist. - 71 - Demgemäss ist auch der Eventualantrag und damit die Beschwerde insgesamt abzuweisen.