3.1.), die Leistungskürzung im Regress gegen die Schadenverursacher geltend zu machen, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (Protokoll, S. 10). Die Leistungskürzung ist für die A. zwar schmerzhaft, bringt diese aber weder in finanzielle Schwierigkeiten noch hat sie den Wiederaufbau gefährdet. Die beschädigten Teile des Campus wurden längst in Betrieb genommen. Die von der AGV vorgenommene Kürzung der Leistung ist daher verhältnismässig.