12.4.2. Beim Campusbrand ist ein ungewöhnlich grosser Schaden – grösster Brandschadenfall in der Geschichte der AGV (vgl. Kurzdokumentation, S. 3 [Vern-Ordn 3, act. 2.2]) – entstanden. In Anlehnung an die Privatversicherungspraxis stellt sich daher die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Kürzung zur finanziellen Situation der Versicherten. Bei hohen Schäden soll der prozentuale Anteil des Abzugs an der Entschädigung kleiner sein als bei einem "normalen" Schadenereignis, was aber nicht heisst, dass er unter den unteren Rahmen fallen müsste.