12.3.3. Die AGV hat aufforderungsgemäss eine Auflistung der in Brandfällen gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG vorgenommenen Leistungskürzungen eingereicht (Beilage 4 zur Eingabe vom 6. April 2017). Es wurden gut 270 Fälle angegeben, darunter keiner mit einer ähnlich hohen Schadensumme wie beim Brand im Campusgebäude. Die Kürzung betrug in der Regel 20 %. Wenige Abweichungen nach unten wurden v.a. aufgrund der finanziellen Situation der Betroffenen vorgenommen. Der Wiederaufbau soll möglich bleiben. Abweichungen nach oben waren äusserst selten. Maximal wurden 33 % abgezogen.