Im Privatversicherungsrecht hat die Praxis im Laufe der Jahre einen Kürzungsrahmen von 10-50 % herausgebildet. Davon wird nur in extremen Fällen abgewichen. Bei sehr grossen Schadensummen wird die Kürzung nicht mehr im Verhältnis zum Gesamtschaden festgelegt, sondern als absoluter Betrag. Generell gilt, je höher das Schadenquantitativ, desto tiefer die Kürzungsquote, v.a. wenn der Versicherungsnehmer durch die Kürzung schwer getroffen wird. Die Kasuistik kommt überwiegend aus dem Strassenverkehrsrecht. Zum vorliegenden Fall gibt es kaum einschlägige Gerichtsentscheide (Kommentar VVG, Art. 14 VVG N 35 und 43).