12.3. 12.3.1. Wie bereits ausgeführt (vorne Erw. 2.2.) überprüft das Spezialverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG), so auch in den Beschwerdeverfahren der Gebäudeversicherung. Es auferlegt sich aber bei Eingriffen in vorinstanzliche Ermessensentscheide Zurückhaltung, insbesondere wo die AGV aufgrund der grösseren Sachnähe und der breiteren Erfahrung in einzelnen – namentlich technischen – Fragen bessere Kenntnis hat.