Die Beschwerdegegnerin geht von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus. Die vorgenommene Leistungskürzung von 14.5 % sei moderat im Vergleich mit den im Privatversicherungsbereich üblichen 10-50 % und - 69 - berücksichtige auch die Höhe des Schadens. Der Kürzungsbetrag sei vorliegend zwar hoch, liege bei einem Versicherungswert von 175 Millionen Franken aber durchaus im Rahmen (Vernehmlassung, S. 22; Protokoll, S. 8).