Protokoll, S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Kürzungshöhe detailliert zu begründen. Der blosse Hinweis auf eine Faustregel genüge nicht. Zudem müsse die Kürzungsquote umso tiefer ausfallen, je höher das Schadensquantitativ ausfalle (Replik, S. 87-89). 12.2. Die Beschwerdegegnerin wiederholt ihren Vorbehalt zur Kognition des Spezialverwaltungsgerichts. Selbst wenn es mit voller Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz wäre, hätte es sich bei der Ermessensprüfung zurückzuhalten, solange die Anordnung der Vorinstanz vertretbar sei (Duplik, S. 17).