11.7. Im Ergebnis sind die Beschwerdeanträge 1 bis 3 abzuweisen. 12. 12.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter eine Reduktion der Leistungskürzung. Es sei von einer "sehr leichten Grobfahrlässigkeit" auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei sich "der angeblichen Pflichten überhaupt nicht bewusst gewesen", was eine offensichtliche Missachtung ausschliesse. Eine Kürzung der Versicherungsleistung um 14.5 % sei massiv zu hoch. Angesichts des minimalen Verschuldens sei eine Kürzung um maximal 1 % der Versicherungssumme bzw. um Fr. 226'374.00, angemessen (Beschwerde, S. 115 f.; Protokoll, S. 3).