11.6.2. Wie die Rolle des aktuellen Sicherheitsbeauftragten der A. in einem Schadenfall zu beurteilen wäre, kann dahingestellt bleiben. Ein blosser Alibi-Si- cherheitsbeauftragter, ohne Einflussmöglichkeit auf den Brandschutz einer Baustelle, kann den Anforderungen der VKF-Richtlinien aber sicher nicht genügen. Der rein deklaratorische Eintrag in einem Organigramm kann dafür nicht massgebend sein, was sich gerade vorliegend in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Organigramm (Beilage 53 zur Eingabe der A. vom 8. Mai 2017) mit einer für die "Baustellen- und Arbeitssicherheit" verantwortlichen Person ohne erforderliches Brandschutzwissen zeigt.