Der Vertreter der A. gab an der Verhandlung vom 14. Juni 2017 zu bedenken, dass ein nur nominell eingesetzter Sicherheitsbeauftragter, wie ihn die - 68 - A. heute habe, für die Sicherheit der Campusbaustelle wenig gebracht hätte, weil er nicht ständig auf der Baustelle sei. Im Organigramm wäre er aber aufgeführt, womit gemäss AGV keine grobfahrlässige Pflichtverletzung vorliegen würde (Protokoll, S. 46).