Die Berufung auf die "Praxis" oder den "Branchenstandard", wonach bauliche Schutzmassnahmen unüblich seien, ist ebenfalls unbehelflich. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Fachpersonen im Rahmen dieses Verfahrens zeigten, dass der Verzicht auf Abschottungen stets mit anderen Massnahmen zu kompensieren ist. Dem ist die A. nicht nachgekommen. Selbst wenn dem Brandschutz auf Baustellen allgemein zu wenig Beachtung geschenkt würde, wäre dies keine Begründung für die ungenügenden Vorkehren der A. auf der Campusbaustelle. Es ist Sache der VKF- Normen, den geltenden Sicherheitsstandard festzulegen.