Die A. durfte auch nicht einfach auf Anordnungen der AGV zum Brandschutz auf der Baustelle warten. Die Verantwortung lag bei ihr. Sie konnte und musste die zur Erreichung der Schutzziele geeigneten Massnahmen selber bestimmen und umsetzen. Das liess insbesondere nicht zu, angesichts einer besonderen Gefahr auf jegliche besondere Massnahme zu verzichten. Dieses "Selbstbestimmungsrecht" galt jedoch nicht in Bezug auf den zwingend beizuziehenden Sicherheitsbeauftragten.