Die A. ist nach eigenen Angaben eine auf Grossbauprojekte spezialisierte Generalunternehmerin. Sie hat Projekte in der ganzen Schweiz realisiert. Aufgrund ihrer Erfahrung muss ihr die Kenntnis um die einschlägigen Brandschutzvorschriften zugerechnet werden, insbesondere auch jene betreffend Grossbaustellen. Es ist daher nicht glaubwürdig, wenn sie vorgibt, von ihrer Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nichts gewusst zu haben.