11.5. Die vorliegend unstrittig anwendbaren Sicherheitsvorschriften verlangen die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten, wenn besondere Brandgefahren bestehen oder wenn die Grösse der Baustelle es erfordert (Ziff. 3 Merkblatt-AGV; Ziff. 8.1 Abs. 2 VKF-BSR). Wie bereits festgestellt, waren diese Voraussetzungen bei der Campusbaustelle gegeben; es hätte daher ein Sicherheitsbeauftragter ernannt werden müssen (vorne Erw. 6.2.4. und 6.4.). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass wer sich regelkonform verhält in einem vergleichbaren Projekt einen Sicherheitsbeauftragten beizieht.