Der Begriff der Grobfahrlässigkeit ist unbestimmt und wird durch die bundesgerichtliche Umschreibung nur wenig konkretisiert. Was als Grobfahrlässigkeit anzusehen und anzurechnen ist, muss im Einzelfall nach richterlichem Ermessen verdeutlicht werden" (Bundesgerichtsentscheid 5C.146/2000 vom 15. Februar 2001, Erw. 3.c [Hinweise weggelassen]; vgl. auch 4C.92/2007 vom 31. Juli 2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen und Erw. 5.5.). Dabei soll das Verhalten nicht ex post überkritisch gewürdigt werden. Entscheidend ist, wie sich die Umstände dem Handelnden im Zeitpunkt der Herbeiführung des versicherten Ereignisses präsentiert haben (Heinrich - 66 -