11.4. Das Gesetz umschreibt den Grobfahrlässigkeitsbegriff nicht weiter. Einschlägige Präjudizien sind im Bereich des Gebäudeversicherungsrechts selten. Da die Kriterien zur Beurteilung des Verschuldens gleich sind wie im Privatrecht, kann auf die entsprechende privatrechtliche Spezialliteratur und Rechtsprechung abgestellt werden (Stephan Fuhrer, GebV-Kommen- tar, a.a.O., S. 305).