Eine offensichtliche Missachtung von Präventionspflichten nach § 27 Abs. 2 GebVG begehe, wer notwendige und zumutbare Schutzvorkehren nicht ergreife. Die AGV nehme gestützt darauf nur dann Leistungskürzungen vor, wenn gravierende Pflichtverletzungen vorlägen, bei denen von Grobfahrlässigkeit auszugehen sei. Um vorliegend die notwendigen Brandschutzmassnahmen zu beurteilen, seien die Dimension und die Besonderheit des Campusbaus sowie die Erfahrung der A. in der Realisierung von Grossprojekten mit einzubeziehen (Vernehmlassung, S. 6). - 65 -