11.3. Die AGV hält dem entgegen, der Tatbestand der "offenkundigen Pflichtverletzung" diene der besseren Durchsetzbarkeit der Schadenverhütungspflicht. Die Versicherten hätten das ihnen Zumutbare für einen günstigen Schadenverlauf bei Brand- und bei Elementarschäden vorzukehren. Eine ungleiche Behandlung der Präventionspflichten widerspreche dem Gesetzeszweck und sei auch mit Blick auf die Schutzgüter nicht gerechtfertigt. Zudem gehe es vorliegend um schwerwiegende Pflichtverletzungen, die als grobfahrlässig zu qualifizieren seien (Duplik, S. 12 f.).