Die fehlende Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten habe in Bezug auf die Durchsetzung von Sauberkeit und Ordnung keine Rolle gespielt. Die Bauleiter der A. hätten überdurchschnittliche Erfahrungen mit Grossbaustellen, sie seien bezüglich des Brandschutzes sensibilisiert und versiert. Indem mehrere Personen mit dem Brandschutz beauftragt worden seien, habe man das Risiko, dass Mängel übersehen würden, erheblich reduziert. Angesichts der umfassenden Massnahmen könne der Verzicht auf die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten höchstens als leichte oder mittelschwere Pflichtverletzung gewertet werden (Replik, S. 62 f.).