Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Funktionen des Sicherheitsbeauftragten mit dem umfassenden Massnahmenbündel der A. vollumfänglich abgedeckt worden seien. Insbesondere seien tägliche Kontrollen durch die Bauleitung durchgeführt worden. Eine weitergehende Kontrolle wäre unrealistisch und auch durch einen Sicherheitsbeauftragten nicht möglich gewesen. Man könne der A. einzig vorwerfen, dass sie statt eines Sicherheitsbeauftragten, mehrere Personen mit dem Brandschutz während der Bauarbeiten beauftragt habe. Das rechtfertige aber den Grobfahrlässigkeitsvorwurf nicht (Replik, S. 59-61; Plädoyer, S. 42).