Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass die ergriffenen Brandschutzvorkehren genügten. Sie habe nicht erkennen können, dass die nachträglich verlangten Massnahmen zwingend seien, weshalb deren Nichtergreifung nicht grobfahrlässig sein könne. Sie habe keinen Anlass gehabt, Empfehlungen bezüglich Brandschutzmassnahmen einzuholen. Es seien die getroffenen Brandschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Grobfahrlässigkeit zu würdigen (Replik, S. 54, 57).