11.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatbestand "offenkundige Präventionspflichtverletzung" komme nur bei Elementarschadenfällen zur Anwendung. Verletzungen von Brandschutzpflichten müssten stets nach dem Tatbestand "grobfahrlässige Schadenverursachung" beurteilt werden (Replik, S. 46 f.). Sie trägt weiter vor, die im Raum stehenden Unterlassungen könnten nur grobfahrlässig sein, wenn die A. eine entsprechende Handlungspflicht gehabt hätte (Beschwerde, S. 60). Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass die ergriffenen Brandschutzvorkehren genügten.