11. 11.1. Gemäss dem bisherigen Ergebnis wurden Präventionspflichten verletzt (Erw. 6.4. und 8.3.4.), die für den entstandenen Schaden kausal waren (Erw. 9.5., Erw. 10.5.8.). Eine Kürzung der Entschädigung gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG setzt weiter voraus, dass die zum Schaden führende Fahrlässigkeit grob bzw. die Missachtung der Präventionspflicht eine offenkundige war.