Die A. hat den mitwirkenden Bauunternehmern verboten, am Arbeitsplatz temporäre Abfallhaufen zu bilden, so auch der F. an der Startsitzung vom 3. März 2012 (Beschwerdebeilage 17, S. 4). Das Verbot wurde aber nicht durchgesetzt. Im Bereich der Parkettverleger war das besonders heikel, weil beim Schleifen des Parketts grössere Mengen Holzstaub anfallen, welcher sich explosionsartig entzünden kann (vgl. Fachbuch für die Aufführung von Parkettarbeiten, S. 137 [Beschwerdebeilage 19]). Gleichzeitig wurde dort mit einem selbstentzündlichen Bodenöl gearbeitet. Das Risiko eines Brandausbruchs war hier beträchtlich.