Ende 2012 liess die A. die Baustelle mit dem Baureiniger aufräumen. Nur einen Monat später forderte O. die Baubeteiligten zu mehr Sorgfalt und Ordnung auf der Baustelle auf, weil sich schon wieder das alte Bild präsentiere (E-Mail vom 7. Februar 2013, S. 2; Beilage 64 zur Eingabe der A. vom 8. Mai 2017). Zu den Abgemahnten gehörte auch die F.. Gesamtbauleiter O. forderte diese mit E-Mail vom 24. Januar 2013 auf, die Arbeitsstelle aufzuräumen, den Schleifstaub zu saugen und das Rauchverbot einzuhalten (vgl. Beschwerdebeilage 31). Am gleichen Tag hat auch Bauleiter P. die F. aufgefordert, im 1. OG des Hauses 6 den Schleifstaub zu saugen (Beilage 62 zur Eingabe der A. vom 8. Mai 2017).