Von den insgesamt Fr. 300'000.00 bis Fr. 400'000.00 Grobreinigungskosten wurde ein Teil von der A. übernommen und ein Teil weiterverrechnet. Die Aufteilung wurde proportional und nicht etwa nach Verursachung vorgenommen (Protokoll, S. 9). Die F. wurde also nicht "bestraft". Mit der Kostenabwälzung auf die Unternehmer ist im Übrigen ebenfalls nicht dargetan, dass für Grobreinigungen der Baustelle besonderer Aufwand betrieben wurde.