Die Beschwerdeführerin will den ungewöhnlich grossen Aufwand für die Baustellenreinigung zudem mit einem Auszug aus dem Unternehmerkonto der T. AG vom 18. Februar 2015 belegen. Dieser erfasst die Rechnungen vom 21. November 2012 bis 19. Dezember 2013, also bis weit nach dem Schadendatum (vgl. Beschwerdebeilage 33). Die nach dem Brand angefallenen Reinigungsarbeiten sind für den Zustand der Baustelle hinsichtlich Sauberkeit und Ordnung vor dem Brand zum Vornherein nicht aussagekräftig. Auch eine besondere Sorgfalt in Bezug auf die Baustellenordnung für die Zeit vor dem Brandausbruch ist damit nicht belegt. Die T. AG hat im Übrigen zusammen mit der U. AG die Brandreinigung ausgeführt.