Die Beschwerdeführerin betont, für Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle viel getan zu haben, insbesondere auch im Arbeitsbereich der Parkettverleger. Sie reichte als Nachweis Kopien der Bausitzungsprotokolle, der E-Mail-Abmahnungen sowie einen Ordner mit Rechnungsbelegen von Reinigungsarbeiten und den Kontoauszug der Reinigungsfirma T. AG ein. Diese Unterlagen sollen belegen, dass die A. der Kontroll- und Führungspflicht auf der Baustelle nachgekommen sei (Plädoyer, S. 40).