Im 2. UG (Tiefgarage) scheint die Möglichkeit bestanden zu haben, Abfall zwischenzulagern (vgl. polizeiliche Einvernahme R.; Vern-Ordn 1, act. 22 f.). Der Ausführungsleiter konnte an der Verhandlung vom 14. Juni 2017 nichts Genaues dazu sagen (Protokoll, S. 21). Die Tiefgarage war mit einer provisorischen Rauchmeldeanlage ausgerüstet (Replik, S. 60).