10.5.4. Der letzten Argumentation der Beschwerdeführerin kann vorab nicht gefolgt werden. Der Sicherheitsbeauftragte trägt die Verantwortung für den Brandschutz auf der Baustelle insgesamt (vgl. vorne Erw. 6.2.3. und 6.3.3.1.). Das Rauchverbot wäre als Brandschutzmassnahme in seinen Kompetenzbereich gefallen. Er wäre demnach auch der M. gegenüber bezüglich Durchsetzung des Rauchverbots weisungsberechtigt gewesen. Seine Anwesenheit hätte auch auf den Umgang mit Raucherwaren auf der Baustelle Einfluss haben können. Zudem konnte die M. das Rauchverbot nicht "durchsetzen".