10.5.3. Die A. führt dagegen an, die Lagerung von Arbeitsmaterial und eine gewisse Abfallanhäufung liessen sich auf einer Baustelle nicht vermeiden. Es seien nur die für eine solche Baustelle üblichen Mengen gelagert worden. Die Brandschutzrichtlinien verlangten keine tägliche Abfallentsorgung. Auf der Campusbaustelle habe kein brandschutzmässiger Missstand geherrscht. Das würden auch die L.-Protokolle der Baustellenkontrollen bestätigen, insbesondere auch jenes vom 10. April 2013 (Beschwerde, S. 75 ff.; Plädoyer, S. 33 f.).