10.5. 10.5.1. Auf eine weitergehende Ursachenklärung könnte verzichtet werden, wenn ein Sicherheitsbeauftragter sowohl auf die eine wie auf die andere Brandursache Einfluss hätte nehmen können, der Kausalzusammenhang zwischen Verzicht auf den Sicherheitsbeauftragten und Schadeneintritt also so oder anders gegeben wäre. Darauf ist nachfolgend einzugehen.