Gemäss Kantonspolizei Aargau kann auch ein Funkenschlag bei den Schleifarbeiten als Brandursache nicht völlig ausgeschlossen werden. Mit dem Bodenbelag wurde gleichzeitig der Aluminium-Installationskanal geschliffen, damit Kanal und Belag bündig verlaufen (Vern-Ord 1, act. 173). Beim Schleifen von Aluminium entstehen keine Funken. Das FOR schloss deshalb eine Entzündung des Schleifstaubs durch Funken beim Schleifen als Brandursache aus – auch weil dafür bis zum Brandausbruch zu viel Zeit verstrichen war (Vern-Ord 1, act. 174 f.). Ein Funkenschlag fällt deshalb als Brandursache ebenfalls nicht in Betracht.