Die Beschwerdeführerin und die Kantonspolizei Aargau schliessen eine Brandstiftung als Ursache zwar nicht völlig aus. Die Untersuchungen der Brandstätte und des Materials aus der Brandherdzone ergaben jedoch keine Anzeichen dafür (keine Spuren von Brandbeschleunigern, keine Beobachtungen). Dass in der Brandnacht über die Tiefgarage und den Zulieferbereich ungehindert Zugang zum Gebäude bestand, war von aussen nicht erkennbar. Die Feuerwehr hat jedenfalls mehrere Türen aufgebrochen, um zur Brandbekämpfung in das Gebäude einzudringen (vgl. Fachbericht der Kantonspolizei Aargau [Beschwerdebeilage 133]).