Eine Selbstentzündung im Zusammenhang mit dem verwendeten Öl oder der "Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren". Die Zeitdauer von fünf Stunden zwischen Arbeitsschluss und Brandentdeckung spreche nach ihren Erfahrungen für eine Selbstentzündung und "eher" gegen unsachgemässen Umgang mit Raucherwaren. Die Beurteilung dieser Möglichkeit (unsachgemässer Umgang mit Raucherwaren) werde der Kantonspolizei Aargau überlassen (Untersuchungsbericht FOR vom 2. September 2013, Vern-Ord 1, act. 166 ff., insbes. act. 171, 174 f.). - 56 -