Zudem gilt im vorliegenden Verfahren für den Nachweis der Brandursache das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Indizienbeweis; vorne Erw. 10.3.4.). Unter diesen Umständen ist das SKE nicht verpflichtet, den Abschluss des auf unbestimmte Zeit sistierten Strafverfahrens abzuwarten. 10.4.5. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die Brandursache anhand der vorliegenden Unterlagen und in Anwendung des reduzierten Beweismasses klären lässt. Neue Tatsachen haben sich seit der Strafuntersuchung keine ergeben, ergänzende Ermittlungen wurden nicht durchgeführt.